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| Insolvenz des Reiseveranstalters und Flugverspätung wegen technischem Defekt: Rechte von Pauschalurlaubern und Fluggästen erneut gestärkt |
| Geschrieben von: Maxim Grundmann |
Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Landgericht Darmstadt haben diese Woche die Rechte von Urlaubern erneut gestärkt. Demnach erhalten Verbraucher von der Versicherung ihres Reiseveranstalters auch dann den vorausbezahlten Reisepreis zurück, wenn dieser die Reise, aufgrund von mangelnder Nachfrage, absagt. Dass der Veranstalter wenig später pleite geht, ist dabei unerheblich. Des Weiteren erhalten Flugpassagiere eine Entschädigungszahlung in Höhe von mehreren hundert Euro, wenn ihre Maschine wegen eines technischen Defektes erst sehr viel später oder gar nicht starten kann. Kunden erhalten Reisepreis auch bei mangelnder Nachfrage wieder Der BGH in Karlsruhe entschied am Mittwoch (02.11.), dass Reiseveranstalter ihren Kunden den im Vorfeld bezahlten Reisepreis auch dann erstatten müssen, wenn die Reise aus mangelnder Nachfrage und noch vor der Insolvenz des Veranstalters abgesagt wurde. Jedoch müssen Kunden einen gültigen Reisesicherungsschein haben, damit der Schadensersatz geleistet werden kann. Reisesicherungsscheine müssen seit rund 17 Jahren von den Reiseveranstaltern mit den Reiseunterlagen an den Kunden weitergegeben werden. Sie schützen Pauschalurlauber im Fall einer Insolvenz ihres Reiseveranstalters, so „focus.de“. Hanse Merkur wollte nicht zahlen, da die Reise nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters ausfiel Hintergrund des Urteils (Aktenzeichen X ZR 44/11) war die Klage zweier Urlauber, welche 2009 eine Kreuzfahrt gebucht hatten. Die Kläger hatten, nach Erhalt des Sicherungsscheines durch die Hanse Merkur Versicherung, dem Reiseveranstalter den Reisepreis in Höhe von jeweils 7400 Euro überwiesen. Die Reise sollte ursprünglich Anfang 2010 stattfinden und wurde aus mangelnder Nachfrage vom Reiseveranstalter abgesagt. Zudem gab dieser einen Monat später seine Insolvenz bekannt. Die Kläger forderten von der Versicherung des Reiseveranstalters, der Hanse Merkur, die volle Erstattung des Reisepreises. Die Kunden verwiesen dabei auf den gültigen Reisesicherungsschein, den sie ihrem Reiseveranstalter bekommen hatten. Die Assekuranz wollte jedoch laut „spiegel.de“ den vorausbezahlten Reisepreis nicht zahlen und argumentierte, dass die Reise nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters abgesagt wurde, sondern aufgrund mangelnder Nachfrage. BGH: Es gelten auch in einem solchen Fall die EU-Richtlinien Der Bundesgerichtshof und die Vorinstanzen sahen dies jedoch anders und gaben den klagenden Pauschalurlaubern Recht. Der BGH legte zudem fest, dass die Versicherung den Reisepreis auch dann erstatten muss, wenn die Reise noch vor der Pleite des Reiseveranstalters abgesagt wird. Dass die Absage der Reise wegen mangelnder Nachfrage und nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters erfolgte, ist nach Ansicht des BGHs unerheblich. Dieser Umstand war bislang rechtlich unklar, so „focus.de“. Der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck erklärte, dass auch eine solche Situation von den europäischen Richtlinien über Pauschalreisen erfasst wird. Diese sehen vor, dass der Reiseveranstalter (für den Fall einer Insolvenz) die Erstattung von Beiträgen sowie die Rückreise des Verbrauchers sicher zu stellen hat, so „spiegel.de“. Ein gültiger Reisesicherungsschein greift demnach auch, wenn die Reise aus mangelnder Nachfrage abgesagt wird. Airline muss auch im Fall eines technischen Defekts zahlen Auch Fluggäste können sich über eine neue Rechtssprechung freuen. Das Landgericht in Darmstadt hat diese Woche entschieden, dass Fluggesellschaften auch bei Flugverspätungen und Annullierungen, aufgrund eines technischen Defekts an der Maschine, Entschädigungszahlungen leisten müssen, so „stern.de“. Hintergrund des Urteils (Aktenzeichen: 7 S46/11) war die Klage zwei Fluggäste, welche einen Flug von Teneriffa nach Frankfurt gebucht hatten. Dieser fiel wegen eines seltenen technischen Defekts jedoch aus, weshalb die Flugreisenden in einem Hotel übernachten mussten und erst am nächsten Tag fliegen konnten. Das Landgericht in Darmstadt gab der Klage der Reisenden statt, da sich der Flug „erheblich verspätet“ hatte und der technische Defekt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt, so „stern.de“. Deshalb haben die Kläger nach Ansicht der Richter auch einen Anspruch auf Verzugszinsen und eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 Euro, so „aero.de“. |

Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Landgericht Darmstadt haben diese Woche die Rechte von Urlaubern erneut gestärkt. Demnach erhalten Verbraucher von der Versicherung ihres Reiseveranstalters auch dann den vorausbezahlten Reisepreis zurück, wenn dieser die Reise, aufgrund von mangelnder Nachfrage, absagt. Dass der Veranstalter wenig später pleite geht, ist dabei unerheblich. Des Weiteren erhalten Flugpassagiere eine Entschädigungszahlung in Höhe von mehreren hundert Euro, wenn ihre Maschine wegen eines technischen Defektes erst sehr viel später oder gar nicht starten kann.