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Am Donnerstag (22.09.) entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, dass die Mitarbeiter der Flughafensicherheit nicht haftbar gemacht werden können, wenn Wertgegenstände von Passagieren während der Sicherheitskontrollen verloren gehen.
Flughafensicherheitspersonal nimmt Wertgegenstände nicht zur Verwahrung auf
Hintergrund des Urteils (Az.: 1 U 260/10) war laut „focus.de“ die Klage eines Fluggastes, welcher seine teure Uhr nach dem Sicherheitscheck vermisst hatte. Diese hatte er zuletzt auf das Förderband eines Sicherheitschecks gelegt. Nachdem die Uhr durchleuchtet wurde, war sie allerdings weg. Der Passagier brachte den Fall daraufhin vor Gericht und argumentierte, dass die Mitarbeiter der Flughafensicherheit ihre Organisations- und Verkehrssicherheitspflichten verletzt hatten. Für den Verlust der Uhr sollte somit die Kontrollstelle haften und der Kläger machte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.
Die Richter des Oberlandesgerichtes sahen die Rechtslage jedoch anders. Demnach können die Angestellten der Flughafensicherheit nicht haftbar gemacht werden, da die zur Durchleuchtung auf das Förderband abgelegten Gegenstände nicht von ihnen verwahrt werden. Somit entfällt eine Obhutspflicht Seitens der Sicherheitsmitarbeiter, so „faz.net“. Der Passagier ist für seine Sachen somit selber verantwortlich.
Vor dem Flug eine Private Reiseversicherung für teure Wertgegenstände abschließen
Wer beim Fliegen trotzdem wertvolle Gegenstände, wie Schmuck, Taschen oder Uhren, mit sich führt, sollte laut „ec.europa.eu“ vor seinem Flug eine private Reiseversicherung abschließen. Allerdings sollte hierbei beachtet werden, dass Gepäck und Wertsachen nur bis zu einem bestimmten, im Vorfeld festgelegten, Betrag versichert sind. Zudem müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden, damit der Versicherungsschutz greift. Beispielsweise müssen Passagiere, trotz abgeschlossener Versicherung, ihre Wertgegenstände zu jeder Zeit im Auge behalten. Um dies zu gewährleisten sollten die wertvollen Sachen während der Flughafen-Sicherheitskontrolle am besten im Handgepäck verstaut werden, so „welt.de“.
Airlines haften nur bedingt für beschädigtes oder verlorenen gegangenes Gepäck
Übrigens haften Airlines für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck. Eine Kostenrückerstattung gibt es allerdings nur bis zu einer Summe von 1223 Euro pro Gepäckstück. Diesen Anspruch können Sie innerhalb von sieben Tagen geltend machen. Verspätetet sich Ihr Gepäck, dann verlängert sich dieser Anspruch um zwei weitere Wochen. Mit der Fluggesellschaft kann des Weiteren eine höhere Haftungsgrenze (mindestens 1223 Euro) vereinbart werden. Dafür muss jedoch, noch vor der Abfertigung am Flughafen, eine sogenannte „besondere Erklärung“ bei der jeweiligen Airline abgegeben werden. Diese ist allerdings kostenpflichtig.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission, „ec.europa.eu“.
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