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| Europäischer Gerichtshof stärkt Fluggastrechte: Bis zu 4150 Euro Schadensersatz bei Flugannullierungen |
| Geschrieben von: Jakob Engels |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (13.10.) erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Demnach erhalten Passagiere bei Flugannullierungen einen umfangreichen Schadensersatz, auch für immaterielle Schäden. Zudem weiteten die Richter die Definition für Flugannullierungen aus. Fluggesellschaften müssen auch für immaterielle Schäden aufkommen Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (Aktenzeichen C-83/10) waren laut „airliners.de“ die Klagen mehrerer spanischer Familien und Einzelpersonen gegen die Airline Air France vor dem spanischen Handelsgericht. 2008 wollten sie mit einer Maschine der Fluggesellschaft von Paris nach Vigo, Spanien. Aufgrund technischer Probleme musste dieser jedoch kurz nach dem Start wieder in Paris landen. Eine der Familien wurde von Air France nach Porto in Portugal gebracht. Von dort aus mussten sie jedoch mit dem Taxi nach Hause fahren. Die andere klagende Familie sowie Einzelpersonen mussten dagegen am Pariser Flughafen warten, bis sie einen anderen Flug bekamen. Die Kläger forderten vor Gericht die Erstattung von Kosten für Verpflegung, der Taxifahrt, einer Hundepension sowie ein Ersatz für immaterielle Schäden. Insgesamt sollte die Fluglinie bis zu 650 Euro pro Fluggast bezahlen. Das spanische Handelsgericht hat laut „handelsblatt.com“ daraufhin den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Die Richter des EuGH urteilten nun, dass Reisenden bei Flugannullierungen ein umfangreicherer Schadensersatz zusteht. Demnach müssen von der Fluggesellschaft nicht nur etwaige Kosten wie Flugscheine erstattet, sondern auch ein sogenannter immaterieller Schadensersatz geleistet werden. Für entgangene Urlaubsfreuden können Passagiere aufgrund dessen bis zu 4150 Euro erhalten, so „focus.de“. Ebenfalls müssen Airlines einer Betreuungspflicht nachkommen, weshalb sie auch die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Kommunikation übernehmen müssen, sollte ein Flug kurzfristig abgesagt werden. Die Juristen verwiesen zudem auf entsprechende Bestimmungen aus dem Montrealer Abkommen zur Beförderung im Luftverkehr. Flugannullierung ist auch der Fall, wenn Passagiere umgebucht werden Weiterhin definierten die Richter den Begriff Flugannullierungen und fassten diesen zu Gunsten der Fluggäste äußerst weit. Demzufolge gilt ein Flug als abgesagt, wenn er nicht startet. Diese Definition findet auch bei Fällen Anwendungen, in denen das Flugzeug zwar gestartet ist, jedoch aus diversen Gründen wieder zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss. Ein Flug gilt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls als annulliert, wenn Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden müssen, so „airliners.de“. |

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (13.10.) erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Demnach erhalten Passagiere bei Flugannullierungen einen umfangreichen Schadensersatz, auch für immaterielle Schäden. Zudem weiteten die Richter die Definition für Flugannullierungen aus.