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Geschrieben von: Maxim Grundmann
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Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Landgericht Darmstadt haben diese Woche die Rechte von Urlaubern erneut gestärkt. Demnach erhalten Verbraucher von der Versicherung ihres Reiseveranstalters auch dann den vorausbezahlten Reisepreis zurück, wenn dieser die Reise, aufgrund von mangelnder Nachfrage, absagt. Dass der Veranstalter wenig später pleite geht, ist dabei unerheblich. Des Weiteren erhalten Flugpassagiere eine Entschädigungszahlung in Höhe von mehreren hundert Euro, wenn ihre Maschine wegen eines technischen Defektes erst sehr viel später oder gar nicht starten kann.
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